Auf Grund des §
42 Abs. 2 des
Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBl. I S. 183), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1860) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Die in §
42 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 3 Satz 1 und Nr. 6 des
Wohngeldgesetzes bestimmte Geltungsdauer der in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwendenden Sonderregelungen wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 verlängert.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.