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Änderung § 17 Ausfuhrerstattungsverordnung vom 01.06.2019

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2019 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Vorauszahlung der Erstattung


Soll die Erstattung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Vorauszahlung gezahlt werden, so hat der Antragsteller

1. der Ausfuhrzollstelle eine zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abzugeben und

(Text alte Fassung)

2. dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurückgegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke einzureichen.

(Text neue Fassung)

2. dem Hauptzollamt Hamburg die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurückgegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke einzureichen.

(heute geltende Fassung)