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Änderung § 17 Ausfuhrerstattungsverordnung vom 01.07.2008

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.11.2007 BGBl. I S. 2567
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Vorauszahlung der Erstattung


Soll die Erstattung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Vorauszahlung gezahlt werden, so hat der Antragsteller

1. der Ausfuhrzollstelle eine zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abzugeben und

(Text alte Fassung)

2. dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurückgegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke zusammen mit dem Antrag auf Erstattung einzureichen.

(Text neue Fassung)

2. dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurückgegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke einzureichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)