§ 18 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2019 geltenden Fassung | § 18 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18 Sicherheitsleistung | |
(Text alte Fassung) Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu leisten. | (Text neue Fassung) Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg zu leisten. |