Änderung § 18 Ausfuhrerstattungsverordnung vom 01.06.2019

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2019 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Sicherheitsleistung


(Text alte Fassung)

Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu leisten.

(Text neue Fassung)

Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg zu leisten.

(heute geltende Fassung) 



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