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Synopse aller Änderungen der Ausfuhrerstattungsverordnung am 01.07.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2008 durch Artikel 1 der 3. AusfErstVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AusfErstV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.11.2007 BGBl. I S. 2567
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Antragsteller und Antrag


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Den Antrag auf Erstattung nach vorgeschriebenem Muster kann nur stellen, wer

1.
in Fällen der §§ 3 und 5 im Feld 2 der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke genannt ist oder

2.
die Zahlungserklärung nach § 8 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 abgegeben hat.

Mit
dem Antrag auf Erstattung hat der Antragsteller eine Kopie der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung einzureichen. Diese Kopie muss die Vorderseite und die Rückseite oder das Zusatzblatt mit der jeweils betreffenden zollamtlichen Abschreibung enthalten. Sofern ein Zusatzblatt kopiert wird, ist auf diesem die Nummer und das Datum der dazugehörigen Lizenz zu vermerken.

(Text neue Fassung)

(1) Der in Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene besondere Antrag wird mit der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke gestellt. Der Ausführer hat in den entsprechenden Feldern des vorgenannten Dokumentes die zur Vornahme der Zahlung erforderlichen Daten über Zahlungsweg, Sicherheitskonto, Zustellungsbevollmächtigter und Antragsart einzutragen. Diese Angaben können nachträglich ergänzt oder geändert werden.

(2) Eine mit Ergänzungsblättern oder Ladelisten versehene Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke gilt als ein zusammenhängender Antrag. Durch getrennte Erklärung gegenüber
dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas kann der Antragsteller unabhängig von Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/ 1999 die getrennte Zahlung einzelner Teile der Ausfuhranmeldung beantragen. Der Antragsteller kann sich vorbehalten, mehrere Ausfuhranmeldungen für Erstattungszwecke zu einem Antrag zusammenzufassen, wenn er dieses bereits in der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke durch den Zusatz „Zusammenfassung mit anderen Ausfuhranmeldungen vorbehalten' erklärt. Zur Zahlung dieser Anträge ist dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas eine abschließende Erklärung über die zusammenzufassenden Anträge einzureichen.

(3) Der
Antragsteller hat beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu den in Absatz 1 aufgeführten Antragsunterlagen eine Kopie der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung einzureichen. Diese Kopie muss die Vorderseite und die Rückseite oder das Zusatzblatt mit der jeweils betreffenden zollamtlichen Abschreibung enthalten. Sofern ein Zusatzblatt kopiert wird, ist auf diesem die Nummer und das Datum der dazugehörenden Ausfuhrlizenz zu vermerken.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Vorauszahlung der Erstattung


Soll die Erstattung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Vorauszahlung gezahlt werden, so hat der Antragsteller

1. der Ausfuhrzollstelle eine zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abzugeben und

vorherige Änderung

2. dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurückgegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke zusammen mit dem Antrag auf Erstattung einzureichen.



2. dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurückgegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke einzureichen.