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Anordnung über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (VertrBMinFSFJAnO k.a.Abk.)

A. v. 22.09.1997 BGBl. I S. 2387; aufgehoben durch § 6 A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 123
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 2030-13-16 Beamte
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I.
II.
III.
IV.

I.



Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit die Klagen Beamtinnen beziehungsweise Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung und entsprechende Beamtinnen und Beamte bis zur Anstellung betreffen, dem Bundesamt für den Zivildienst.

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II.



In begründeten Fällen behalte ich mir die Vertretung bei den in Ziffer I bezeichneten Klagen vor.

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III.



Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Klagen, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind.

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IV.



Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.



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