Auf Grund des §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit die Klagen Beamtinnen beziehungsweise Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung und entsprechende Beamtinnen und Beamte bis zur Anstellung betreffen, dem Bundesamt für den Zivildienst.
In begründeten Fällen behalte ich mir die Vertretung bei den in Ziffer I bezeichneten Klagen vor.
Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Klagen, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind.
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.