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Änderung § 12 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442
(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde erkennt einen Rinderbestand amtlich als tuberkulosefrei an, wenn

1.
die Untersuchungen nach § 10 einen negativen Befund ergeben haben oder

2. der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten Beständen neu aufgebaut
worden ist.

(Text neue Fassung)

Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss 2012/449/EU vom 27. Juli 2012 (ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 66) geändert worden ist, ein amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand.