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Änderung § 13 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(Text alte Fassung)

(1) In einen anerkannten Bestand dürfen nur Rinder verbracht werden, die aus anerkannten Beständen stammen.

(2) Rinder aus einem anerkannten Bestand dürfen

1. mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen nicht gemeinsam verladen, getrieben, geweidet oder sonst zusammengebracht werden,

2. zum Decken nur mit Rindern aus anerkannten Beständen zusammengeführt werden sowie nur in Deckstände verbracht werden, die ausschließlich beim Decken von Rindern aus anerkannten Beständen verwendet werden.

Nummer 1 gilt nicht für Rinder, die zur Schlachtung verbracht werden.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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