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Änderung § 11 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung)

Rinder aus nicht anerkannten Beständen dürfen

1. nicht auf Weiden oder Tierschauen verbracht, an öffentlichen Tränken und offenen Gewässern getränkt, auf öffentlichen Wegen oder Plätzen getrieben werden,

2. nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zum Schlachten abgegeben werden.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)


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