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Änderung § 15 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RSeuchRÄndV am 23. Juni 2009 und Änderungshistorie der RindTbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253
(Textabschnitt unverändert)

§ 15


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der Besitzer eines anerkannten Bestandes hat dafür zu sorgen, daß die Rinder seines Bestandes

(Text neue Fassung)

Der Halter eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, dass die Rinder seines Bestandes

1. nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose leiden, und

vorherige Änderung

2. nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haustieren anderer Besitzer



2. nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haustieren anderer Halter

in Berührung kommen.




 
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