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Änderung § 4 Tuberkulose-Verordnung vom 21.07.2013
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2013 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, so sind | (Text neue Fassung) 1 Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, so sind |
1. das betroffene Rind | |
a) zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und die Organe mit pathologisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten, in jedem Fall aber der Retropharyngeal-Lymphknoten sowie Teile der Lunge, des Darmes, der Leber, der Milz, der Niere und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten, zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder | a) zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und, aa) soweit pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten, aaa) die veränderten Organe und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und bbb) Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen, zu entnehmen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder, bb) soweit keine pathologisch-anatomischen Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten, Teile der Lunge, die Tonsillen, die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder |
b) mittels Tuberkulinprobe frühestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe erneut zu untersuchen oder c) mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest zu untersuchen und 2. alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen. | |
Bis zum Abschluß der Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 dürfen die Tiere aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; dies gilt nicht, wenn die Tiere unter amtlicher Kontrolle zur Schlachtung verbracht werden. | 2 Für den Fall, dass die Untersuchung der pathologisch-anatomisch veränderten Organe und der dazu gehörenden Lymphknoten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, sind die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb entnommenen Teile der Lunge, Tonsillen und Lymphknoten mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen. 3 Bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 dürfen die Tiere aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; dies gilt nicht, wenn die Tiere unter amtlicher Kontrolle zur Schlachtung verbracht werden. |
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