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Änderung § 10 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337

(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

(1) Der Besitzer eines Bestandes, in dem die Seuche nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a und b als erloschen gilt, hat alle über sechs Wochen alten Rinder durch einen beamteten oder amtlich beauftragten Tierarzt zweimal mittels Tuberkulinprobe und, soweit nach dessen Entscheidung erforderlich, auch klinisch auf Tuberkulose untersuchen zu lassen; der Abstand zwischen den Untersuchungen muß mindestens sechs Monate betragen. Die erste dieser Untersuchungen darf nicht früher als sechs Monate nach Entfernung aller seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder des Bestandes durchgeführt werden. Bei den zwischen den Untersuchungen über sechs Wochen alt gewordenen Rindern, die im Bestand geboren sind, und bei den zwischen den Untersuchungen aus anerkannten Beständen in den Bestand eingestellten Rindern genügt eine einmalige Untersuchung dieser Rinder.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die Anerkennung eines Bestandes nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 widerrufen worden ist.

(3) Der Besitzer eines nicht anerkannten Bestandes, der nach § 3 Abs. 1 mit negativem Ergebnis untersucht worden ist, hat sechs Monate nach dieser Untersuchung alle über sechs Wochen alten Rinder durch einen beamteten oder amtlich beauftragten Tierarzt einmal mittels Tuberkulinprobe und, soweit nach dessen Entscheidung erforderlich, auch klinisch untersuchen zu lassen.

(3a) Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung der Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 3 die erforderliche Hilfe zu leisten.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Untersuchung von Rindern unter zwei Jahren in Beständen zulassen, in denen Rinder ausschließlich zur Mast gehalten werden.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)