Änderung § 17 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 7, § 7a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 oder

2. einer mit einer Genehmigung nach § 7a Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4 oder § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage

(Text neue Fassung)

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4, § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4, § 7 oder § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 oder § 14 Absatz 2 oder

2. einer mit einer Genehmigung nach § 7a Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch durchführt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 10 Abs. 3a nicht die erforderliche Hilfe leistet,



2. entgegen § 3 Absatz 5 nicht die erforderliche Hilfe leistet,

3. entgegen § 4 Satz 2 Rinder aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt,

4. entgegen § 5 das Ergebnis der Tuberkulinprobe nicht unverzüglich mitteilt,

5. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Rinder nicht absondert oder entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Rinder aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt,

6. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Milch nicht unschädlich beseitigt,

7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 8 Abs. 1 oder 2 über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,

vorherige Änderung

8. entgegen § 7a Abs. 2 Satz 1 ein Rind verbringt,

9. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Rinder nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Abstand untersuchen läßt,

10. der Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 1 über das Halten von Rindern aus nicht anerkannten Beständen zuwiderhandelt oder solche Rinder entgegen § 11 Satz 1 Nr. 2 abgibt,

11. entgegen § 13 Abs. 1 Rinder in einen anerkannten Bestand verbringt,

12. entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 Rinder aus einem anerkannten Bestand mit Rindern aus einem nicht anerkannten Bestand zusammenbringt,

13. der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 über das Decken von Rindern aus einem anerkannten Bestand zuwiderhandelt,

14. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 die zuständige Behörde nicht benachrichtigt oder

15. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 Tiere nicht absondert oder von einem anerkannten Rinderbestand nicht fernhält.




8. entgegen § 7a Abs. 2 Satz 1 ein Rind verbringt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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