Nimmt der Betreiber der in §
1 Abs. 1 genannten Anlagen nach §
3 Abs. 1 den Vertreiber auf Rücknahme gebrauchter Lösemittel in Anspruch, so hat er gegenüber dem Vertreiber oder dem von ihm bestimmten Dritten eine Erklärung über die Art und Verwendung der Lösemittel nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Muster abzugeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316