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§ 5 - Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)

V. v. 23.10.1989 BGBl. I S. 1918; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2129-15-3 Umweltschutz
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§ 5 Kennzeichnung



Lösemittel dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese durch leicht erkennbaren und lesbaren Aufdruck, Prägung oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind:

"Dieses Lösemittel ist nach Gebrauch einer Verwertung oder Entsorgung zuzuführen! Unsachgemäße Beseitigung gefährdet die Umwelt! Nach Gebrauch ist jede Beimischung von Fremdstoffen oder Lösemitteln anderer Art verboten".

Darüber hinaus muß die Kennzeichnung den Hauptbestandteil des Ausgangsproduktes (§ 2 Abs. 1) und den Siedepunkt (§ 1 Abs. 2) ausweisen. Bei loser Ware muß die Kennzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 in den Begleitpapieren erfolgen.



 

Zitierungen von § 5 HKWAbfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HKWAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HKWAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HKWAbfV Ordnungswidrigkeiten
... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder 4. entgegen § 5 Lösemittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr bringt. (2) ...
§ 8 HKWAbfV Inkrafttreten
... Verordnung tritt mit Ausnahme des § 5 am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. § 5 ... 5 am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. § 5 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in ...