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§ 6 - Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)

V. v. 23.10.1989 BGBl. I S. 1918; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2129-15-3 Umweltschutz
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
Lösemittel, die nach Gebrauch als Abfall entsorgt werden müssen,

a)
entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder

b)
entgegen § 2 Abs. 2 vermischt,

2.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemittel nicht zurücknimmt oder die Rücknahme nicht sicherstellt,

3.
entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder

4.
entgegen § 5 Lösemittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
Lösemittel, die nach Gebrauch als Reststoff verwertet werden müssen,

a)
entgegen § 2 Abs. 1 nicht getrennt hält oder

b)
entgegen § 2 Abs. 2 vermischt oder

2.
entgegen § 4 Satz 1 eine Erklärung über die Art und Verwendung eines in Nummer 1 genannten Lösemittels nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.