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Änderung § 2 Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen vom 15.12.2010
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 35 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern Ausnahmen bestimmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Sie wird mit der Bekanntmachung wirksam. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen bestimmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Sie wird mit der Bekanntmachung wirksam. |
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