§ 3 SoZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 3 SoZV n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium des Innern gibt im Bundesanzeiger, beginnend mit dem Jahr 2002, für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt. |