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Änderung § 16 BSAVfV vom 01.01.2020

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§ 16 BSAVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 16 BSAVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2016 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.

(Text neue Fassung)

Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2020 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.

(heute geltende Fassung)