Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21 AltvDV vom 16.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 AltvDV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AltvDVÄndV am 16. Januar 2009 und Änderungshistorie der AltvDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 21 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2009 geltenden Fassung
§ 21 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.01.2009 BGBl. I S. 31
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21 Erprobung des Verfahrens


vorherige Änderung

 


(1) Die zentrale Stelle kann bei den Mitteilungspflichtigen Daten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der Erprobung

1. des Verfahrens der Datenübermittlung von den Mitteilungspflichtigen an die zentrale Stelle,

2. der bei der zentralen Stelle einzusetzenden Programme,

3. der Weiterleitung an die Finanzverwaltung und

4. der Weiterverarbeitung der Daten in der Finanzverwaltung.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den Mitteilungspflichtigen Daten nach § 22a Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung erheben zum Zweck der Erprobung

1. des Verfahrens der Datenübermittlung von den Mitteilungspflichtigen an das Bundeszentralamt für Steuern,

2. des Verfahrens der Datenübermittlung von dem Bundeszentralamt für Steuern an die Mitteilungspflichtigen,

3. der vom Bundeszentralamt für Steuern und der zentralen Stelle einzusetzenden Programme, mit denen den Mitteilungspflichtigen die Daten zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.

(4) Die Daten dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 31. Dezember 2009, zu löschen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige