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Änderung § 20 AltvDV vom 16.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2009 geltenden Fassung
§ 20 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.01.2009 BGBl. I S. 31
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 (Inkrafttreten)


(Text neue Fassung)

§ 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten


vorherige Änderung

 


Der Mitteilungspflichtige hat die übermittelten Daten aufzuzeichnen und die zugrunde liegenden Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, für das die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewahren. § 19 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)