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Synopse aller Änderungen der AltvDV am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 7 des StVfModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AltvDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Grundsätze der Datenübermittlung
    § 1 Datensätze
    § 2 Technisches Übermittlungsformat
    § 2a DIN- und ISO/IEC-Normen
    § 3 Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen
    § 4 Übermittlung durch Datenfernübertragung
    § 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten
Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
    Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Anzeigepflichten
       § 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
       § 7 Besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle
       § 8 (weggefallen)
       § 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse
       § 10 Besondere Mitteilungspflichten des Anbieters
       § 11 Anbieterwechsel
       § 12 Besondere Mitteilungspflichten der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter
       § 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten
    Unterabschnitt 2 Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückforderung und Rückzahlung der Zulagen
       § 14 Nachweis der Rentenversicherungspflicht und der Höhe der maßgebenden Einnahmen
       § 15 Auszahlung der Zulage
       § 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten
       § 17 Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle
    Unterabschnitt 3 Bescheinigungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
       § 18 Erteilung der Anbieterbescheinigungen
       § 19 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Abschnitt 3 Vorschriften zu Rentenbezugsmitteilungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(Text neue Fassung)

    § 20 (aufgehoben)
    § 20a Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle
    § 21 Erprobung des Verfahrens
Abschnitt 4 Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 22 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten


    § 22 (aufgehoben)
    § 23 Erprobung des Verfahrens
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 24 Mitteilungspflichten der übermittelnden Stellen gegenüber der zentralen Stelle


    § 24 Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes

§ 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten


(1) Der Anbieter, die zuständige Stelle und die Familienkassen haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:

1. die Kundenart,

2. den Namen und die Anschrift,

3. soweit erforderlich die E-Mail-Adresse,

4. die Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer,

5. die Betriebsnummer und

6. die Art der Verbindung.

(2) 1 Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen. 2 Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich.

(2a) Die Familienkassen haben zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine von ihnen im Außenverhältnis gegenüber dem Kindergeldempfänger verwendete Kurzbezeichnung der Familienkasse anzuzeigen.

(3) 1 Im Fall der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 4 Abs. 3) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. 2 Eine Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen.

(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle ermöglichen.

(5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Kundennummer (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für übermittelnde Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungspflichtige (§ 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) und für Träger der Sozialleistungen (§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) entsprechend. 2 Die Teilnahme der Arbeitgeber am maschinellen Anfrageverfahren der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) nach § 41b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes setzt voraus, dass diese bereits durch die Finanzverwaltung authentifiziert wurden; eine weitere Identifikation bei der zentralen Stelle findet nicht statt.



(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für die mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a und 4b, § 22a Absatz 1 Satz 1 und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten




§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Mitteilungspflichtige hat die übermittelten Daten aufzuzeichnen und die zugrunde liegenden Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, für das die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewahren. § 19 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 20a Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle


§ 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 21 Erprobung des Verfahrens


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zentrale Stelle kann bei den Mitteilungspflichtigen Daten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der Erprobung

1. des Verfahrens der Datenübermittlung von den Mitteilungspflichtigen an die zentrale Stelle,



(1) Die zentrale Stelle kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen Daten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der Erprobung

1. des Verfahrens der Datenübermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen an die zentrale Stelle,

2. der bei der zentralen Stelle einzusetzenden Programme,

3. der Weiterleitung an die Finanzverwaltung und

4. der Weiterverarbeitung der Daten in der Finanzverwaltung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den Mitteilungspflichtigen Daten nach § 22a Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung erheben zum Zweck der Erprobung

1. des Verfahrens der Datenübermittlung von den Mitteilungspflichtigen an das Bundeszentralamt für Steuern,

2. des Verfahrens der Datenübermittlung von dem Bundeszentralamt für Steuern an die Mitteilungspflichtigen,

3. der vom Bundeszentralamt für Steuern und der zentralen Stelle einzusetzenden Programme, mit denen den Mitteilungspflichtigen die Daten zur Verfügung gestellt werden.



(2) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen Daten nach § 22a Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung erheben zum Zweck der Erprobung

1. des Verfahrens der Datenübermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen an das Bundeszentralamt für Steuern,

2. des Verfahrens der Datenübermittlung von dem Bundeszentralamt für Steuern an die mitteilungspflichtigen Stellen,

3. der vom Bundeszentralamt für Steuern und der zentralen Stelle einzusetzenden Programme, mit denen den mitteilungspflichtigen Stellen die Daten zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Daten dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 31. Dezember 2009, zu löschen.



(4) 1 Die Daten dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. 2 Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 31. Dezember 2009, zu löschen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten




§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit nicht bereits eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 19 oder § 20 dieser Verordnung besteht, hat die übermittelnde Stelle die übermittelten Daten aufzuzeichnen und die zugrunde liegenden Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewahren. § 19 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.



 

§ 23 Erprobung des Verfahrens


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den übermittelnden Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes erheben kann.



§ 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den mitteilungspflichtigen Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes erheben kann.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Mitteilungspflichten der übermittelnden Stellen gegenüber der zentralen Stelle




§ 24 Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes


vorherige Änderung

1 Die in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteuergesetzes genannten übermittelnden Stellen haben der zentralen Stelle bis zum 28. Februar des dem Jahr der Auszahlung oder der Rückforderung der steuerfreien Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a des Einkommensteuergesetzes oder der Erstattung von solchen Vorsorgeaufwendungen folgenden Jahres folgende Daten zu übermitteln:

1. Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Steuerpflichtigen;

2.
die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen, jeweils gesondert betragsmäßig nach Art der Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen;

3.
Beginn und Ende des Zeitraums, für den der steuerfreie Zuschuss und die Erstattung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt ist;

4.
Jahr des Zuflusses oder Abflusses;

5. Bezeichnung und Anschrift der übermittelnden Stelle sowie deren Ordnungsbegriff.

2 Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die übermittelnde Stelle der Finanzverwaltung die Zahlung der geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen bereits auf Grund anderer Vorschriften elektronisch mitzuteilen hat. 3 Stellt die übermittelnde Stelle fest, dass die an die zentrale Stelle übermittelten Daten unzutreffend sind, ist dies unverzüglich durch Übermittlung eines Datensatzes an die zentrale Stelle zu korrigieren oder zu stornieren. 4 Die übermittelnde Stelle hat den Steuerpflichtigen darüber zu unterrichten, dass die Daten der zentralen Stelle mitgeteilt werden. 5 Hierbei ist die Höhe der Beträge anzugeben, soweit sich diese nicht bereits aus dem Verwaltungsakt ergibt.



1 Die in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteuergesetzes genannten mitteilungspflichtigen Stellen haben der zentralen Stelle folgende Daten zu übermitteln:

1. die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen, jeweils gesondert betragsmäßig nach Art der Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen,

2. den
Beginn und das Ende des Zeitraums, für den der steuerfreie Zuschuss und die Erstattung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt sind, und

3. das
Jahr des Zuflusses oder Abflusses.

2 Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die mitteilungspflichtige Stelle der Finanzverwaltung die Zahlung der geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen bereits auf Grund anderer Vorschriften elektronisch mitzuteilen hat.