Abschnitt 1 - Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV)

neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 487; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 20.12.2002; FNA: 860-6-20-1 Sozialgesetzbuch
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Abschnitt 1 Grundsätze der Datenübermittlung
§ 1 Datensätze
§ 2 Technisches Übermittlungsformat
§ 2a DIN- und ISO/IEC-Normen
§ 3 Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen
§ 4 Übermittlung durch Datenfernübertragung
§ 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten

Abschnitt 1 Grundsätze der Datenübermittlung

§ 1 Datensätze


§ 1 hat 9 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Eine Übermittlung von Daten nach

1.
§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b *), den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,

2.
§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes oder

3.
dieser Verordnung

sowie eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für

1.
Mitteilungen an den Zulageberechtigten,

2.
Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,

3.
Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder

4.
Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3.

2Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. 3Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 127 G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz Digitale Rentenübersicht G. v. 11. Februar 2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 m.W.v. 1. Juli 2022

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§ 2 Technisches Übermittlungsformat


§ 2 hat 8 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.

(2) 1Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2Die zentrale Stelle kann für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. 3Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird mindestens sechs Monate vorher durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt bekannt gegeben.

(3) 1Der codierte Zeichensatz für eine Datenübermittlung nach

1.
§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b *) oder § 22a des Einkommensteuergesetzes,

2.
§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes oder

3.
den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung

hat vorbehaltlich des Satzes 2 den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 127 G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz Digitale Rentenübersicht G. v. 11. Februar 2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 m.W.v. 1. Juli 2022

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§ 2a DIN- und ISO/IEC-Normen


§ 2a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

DIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung V. v. 8. Januar 2009 BGBl. I S. 31 m.W.v. 16. Januar 2009

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§ 3 Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Übermittlung der Datensätze hat durch Datenfernübertragung zu erfolgen.

(1a) 1Bei der elektronischen Übermittlung sind die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2Die für die Datenübermittlung erforderlichen Schnittstellen und die dazugehörige Dokumentation werden über das Internet in einem geschützten Bereich der zentralen Stelle zur Verfügung gestellt.

(2) 1Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. 2Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten.

(3) Die technischen Einrichtungen für die Datenübermittlung stellt jede übermittelnde Stelle für ihren Bereich bereit.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung V. v. 8. Januar 2009 BGBl. I S. 31 m.W.v. 16. Januar 2009

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§ 4 Übermittlung durch Datenfernübertragung


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der übermittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten. 2Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. 3Die zentrale Stelle bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss.

(2) 1Die zentrale Stelle bestimmt den zu nutzenden Übertragungsweg. 2Hierbei soll der Übertragungsweg zugelassen werden, der von den an der Datenübermittlung Beteiligten gewünscht wird.

(3) (aufgehoben)

(4) Hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des § 87d der Abgabenordnung mit der Datenübermittlung beauftragt, gilt der Auftragnehmer als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilungen der zentralen Stelle an den Auftraggeber, solange dieser nicht widerspricht.


Text in der Fassung des Artikels 6 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 25. Juni 2020 BGBl. I S. 1495 m.W.v. 30. Juni 2020

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§ 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten


§ 5 hat 7 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Der Anbieter, die zuständige Stelle und die Familienkassen haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:

1.
die Kundenart,

2.
den Namen und die Anschrift,

3.
soweit erforderlich die E-Mail-Adresse,

4.
die Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer,

5.
die Betriebsnummer und

6.
die Art der Verbindung.

(2) 1Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen. 2Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich.

(2a) Die Familienkassen haben zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine von ihnen im Außenverhältnis gegenüber dem Kindergeldempfänger verwendete Kurzbezeichnung der Familienkasse anzuzeigen.

(3) 1Im Fall der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 87d der Abgabenordnung) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. 2Eine Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen.

(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle ermöglichen.

(5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Kundennummer (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für die mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a, 2b und 4b, § 22a Absatz 1 Satz 1 und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 6 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 25. Juni 2020 BGBl. I S. 1495 m.W.v. 30. Juni 2020



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