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Synopse aller Änderungen der AltvDV am 30.05.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Mai 2026 durch Artikel 8 des AltVRefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AltvDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| AltvDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.05.2026 geltenden Fassung | AltvDV n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2026 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Grundsätze der Datenübermittlung § 1 Datensätze § 2 Technisches Übermittlungsformat § 2a DIN- und ISO/IEC-Normen § 3 Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen § 4 Übermittlung durch Datenfernübertragung § 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Anzeigepflichten § 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers § 7 Besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle § 8 (weggefallen) | |
| (Text alte Fassung) § 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse | (Text neue Fassung) § 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit |
§ 10 Besondere Mitteilungspflichten des Anbieters § 11 Anbieterwechsel § 12 Besondere Mitteilungspflichten der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter § 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten Unterabschnitt 2 Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückforderung und Rückzahlung der Zulagen § 14 Nachweis der Rentenversicherungspflicht und der Höhe der maßgebenden Einnahmen § 15 Auszahlung der Zulage § 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten § 17 Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle Unterabschnitt 3 Bescheinigungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 18 Erteilung der Anbieterbescheinigungen § 19 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Abschnitt 3 Vorschriften zu Rentenbezugsmitteilungen § 20 (aufgehoben) § 20a Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle § 21 Erprobung des Verfahrens Abschnitt 4 Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle § 22 (aufgehoben) § 23 Erprobung des Verfahrens § 24 Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes | |
§ 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten | |
| (1) Der Anbieter, die zuständige Stelle und die Familienkassen haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen: | (1) Der Anbieter, die zuständige Stelle und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen: |
1. die Kundenart, 2. den Namen und die Anschrift, 3. soweit erforderlich die E-Mail-Adresse, 4. die Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer, 5. die Betriebsnummer und 6. die Art der Verbindung. (2) 1 Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen. 2 Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich. | |
| (2a) Die Familienkassen haben zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine von ihnen im Außenverhältnis gegenüber dem Kindergeldempfänger verwendete Kurzbezeichnung der Familienkasse anzuzeigen. | |
(3) 1 Im Fall der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 87d der Abgabenordnung) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. 2 Eine Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen. (4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle ermöglichen. (5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Kundennummer (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen. (6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für die mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b, § 22a Absatz 1 Satz 1 und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend. | |
§ 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse | § 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit |
Hat die zuständige Familienkasse der zentralen Stelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die Familienkasse dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen. | Haben die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit der zentralen Stelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, so haben die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen. |
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