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§ 3 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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§ 3 Voraussetzungen



(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsicherungsbetriebspersonal oder flugsicherungstechnischem Personal ist nur zulässig, wenn

1.
der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist,

2.
der Bewerber seine körperliche Tauglichkeit nach § 4 nachgewiesen hat,

3.
der Bewerber für eine Tätigkeit in den Verwendungsbereichen Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirkskontrolle zusätzlich eine den besonderen Anforderungen an diese Tätigkeit genügende geistige und psychologische Eignung in einer vom Flugsicherungsunternehmen veranlaßten Untersuchung nachgewiesen hat,

4.
der Bewerber über einen ausreichenden Wortschatz verfügt, um eine flüssige, fehlerfreie Konversation in englischer Sprache über allgemeine Themen zu führen,

5.
keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit auszuüben; solche Tatsachen sind insbesondere

a)
Trunksucht und sonstige Suchtmittelabhängigkeit,

b)
vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen,

c)
mehrfache, rechtskräftig festgestellte, erhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften.

(2) Für flugsicherungstechnisches Personal gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:

1.
der erfolgreiche Besuch einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule in einer geeigneten Fachrichtung oder

2.
der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer geeigneten Fachrichtung oder

3.
die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Facharbeiter oder Geselle in einem geeigneten Fachgebiet oder

4.
eine andere gleichwertige Ausbildung.



 

Zitierungen von § 3 FlSichPersAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FlSichPersAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlSichPersAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 FlSichPersAusV Ausnahmeregelungen
... Bewerbern für die Flugsicherungsbetriebsdienste, welche die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen und eine nach den Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) ... waren, erlassen werden. Das gleiche gilt für Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen und ausbildungsbezogene Vorkenntnisse nachweisen. Bewerbern kann dabei eine auf den ... die eine Erlaubnis als Fluglotse nach Satz 1 nachweisen, kann die Untersuchung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 von dem Flugsicherungsunternehmen erlassen werden. Werden ...
§ 21 FlSichPersAusV Gültigkeit, Widerruf, Ruhen und Erneuerung von Erlaubnissen
... Antrag des Erlaubnisinhabers wiedererteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 vorliegen und sichergestellt ist, daß die erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden ...
§ 22 FlSichPersAusV Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen
... eine Berechtigung erneuert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 vorliegen und sichergestellt ist, daß die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten ...