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Zweiter Abschnitt - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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Zweiter Abschnitt Ausbildung, Prüfungen, Erlaubnisse und Berechtigungen

Erster Unterabschnitt Voraussetzungen

§ 3 Voraussetzungen



(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsicherungsbetriebspersonal oder flugsicherungstechnischem Personal ist nur zulässig, wenn

1.
der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist,

2.
der Bewerber seine körperliche Tauglichkeit nach § 4 nachgewiesen hat,

3.
der Bewerber für eine Tätigkeit in den Verwendungsbereichen Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirkskontrolle zusätzlich eine den besonderen Anforderungen an diese Tätigkeit genügende geistige und psychologische Eignung in einer vom Flugsicherungsunternehmen veranlaßten Untersuchung nachgewiesen hat,

4.
der Bewerber über einen ausreichenden Wortschatz verfügt, um eine flüssige, fehlerfreie Konversation in englischer Sprache über allgemeine Themen zu führen,

5.
keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit auszuüben; solche Tatsachen sind insbesondere

a)
Trunksucht und sonstige Suchtmittelabhängigkeit,

b)
vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen,

c)
mehrfache, rechtskräftig festgestellte, erhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften.

(2) Für flugsicherungstechnisches Personal gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:

1.
der erfolgreiche Besuch einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule in einer geeigneten Fachrichtung oder

2.
der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer geeigneten Fachrichtung oder

3.
die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Facharbeiter oder Geselle in einem geeigneten Fachgebiet oder

4.
eine andere gleichwertige Ausbildung.


§ 4 Feststellung und Nachweis der körperlichen Tauglichkeit



(1) Für den Erwerb der Erlaubnis und die Tätigkeit in den Verwendungsbereichen Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirkskontrolle ist die körperliche Tauglichkeit durch Vorlage eines Tauglichkeitszeugnisses nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für die Feststellung der körperlichen Tauglichkeit des Flugsicherungsbetriebspersonals (Nachrichten für Luftfahrer NfL II-67/99) nachzuweisen. Die Tauglichkeitsuntersuchungen sind von Untersuchungsstellen durchzuführen, die vom Luftfahrt-Bundesamt für die Untersuchung von Flugsicherungsbetriebspersonal anerkannt worden sind.

(2) Hat der Leiter der Untersuchungsstelle für das in Absatz 1 genannte Personal Untauglichkeit oder eine eingeschränkte Tauglichkeit festgestellt, vermerkt er dieses in dem Tauglichkeitszeugnis, das dem Flugsicherungsunternehmen übersandt wird. Der Betroffene kann bei dem Flugsicherungsunternehmen eine Überprüfung der Tauglichkeitsbeurteilung durch einen hierfür vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gebildeten fliegerärztlichen Ausschuß beantragen. Die Überprüfung kann auch ohne Antrag des Betroffenen von dem Flugsicherungsunternehmen veranlaßt werden. Untersuchungsberichte dürfen nur einem zur Vornahme der Tauglichkeitsuntersuchungen berechtigten Arzt oder dem fliegerärztlichen Ausschuß zugänglich gemacht werden.

(3) Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses für Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungsbereichen Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirkskontrolle beträgt grundsätzlich 24 Monate, soweit sie vom Leiter der Untersuchungsstelle nicht kürzer festgelegt worden ist. Die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses beginnt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Tauglichkeitszeugnisses, wenn die Nachuntersuchung innerhalb der letzten 45 Tage vor diesem Zeitpunkt durchgeführt worden ist. Anderenfalls beginnt die Gültigkeitsdauer mit dem Tag des Untersuchungsabschlusses.

(4) Für das Personal in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung, Fluginformationsdienst, Flugberatung oder für die Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen ist die körperliche Tauglichkeit vor der Einstellung in einer Erstuntersuchung nach der entsprechenden Tauglichkeitsrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nachzuweisen. Das Tauglichkeitszeugnis muss den formalen Anforderungen des Luftfahrt-Bundesamtes entsprechen.

(5) Für das in Absatz 4 genannte Personal ist die körperliche Tauglichkeit nach der Einstellungsuntersuchung in regelmäßig wiederkehrenden Nachuntersuchungen (Wiederholungsuntersuchungen) nach der in Absatz 4 genannten Richtlinie in folgenden Zeiträumen festzustellen:

1.
bei Personal in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung und Fluginformationsdienst mindestens alle fünf Jahre ab dem vollendeten 30. Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr,

2.
bei Personal im Verwendungsbereich Flugberatung einmal nach dem vollendeten 35. Lebensjahr und alle fünf Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr,

3.
bei Personal im Verwendungsbereich Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen mindestens alle fünf Jahre ab dem vollendeten 35. Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr.

(6) Falls vom gemäß der in Absatz 4 genannten Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen untersuchenden Arzt eine kürzere Frist für erforderlich gehalten wird, kanne ine vorzeitige Nachuntersuchung veranlasst werden. Auch beim Vorliegen besonderer Gründe, die Zweifel an dem Fortbestehen der körperlichen Tauglichkeit aufkommen lassen, ist eine vorzeitige Nachuntersuchung auf Veranlassung des Luftfahrt-Bundesamtes durchzuführen.


Zweiter Unterabschnitt Ausbildung und Prüfungen zum Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen

§ 5 Ausbildung



(1) Die Ausbildung umfaßt die grundlegende Ausbildung nach § 6 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche Ausbildung nach § 10 zum Erwerb von Berechtigungen.

(2) Als Grundlage des Ausbildungsverhältnisses nach dieser Verordnung ist zwischen dem Ausbildungsträger und dem Auszubildenden ein Vertrag abzuschließen. In dem Vertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten und eine angemessene Vergütung festzulegen.


§ 6 Grundlegende Ausbildung



(1) In der grundlegenden Ausbildung werden dem Flugsicherungsbetriebspersonal in mehreren aufeinander aufbauenden Ausbildungskursen nach Anlage 1 Nr. 1 die für die betriebliche Ausbildung auf Arbeitsplätzen des jeweiligen Verwendungsbereichs erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten vermittelt. Dem flugsicherungstechnischen Personal werden in einem Erlaubniskurs die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen grundlegenden Kenntnisse der Flugsicherungstechnik vermittelt. In den Flugsicherungsbetriebsdiensten werden für den Erwerb einer neuen Erlaubnis die bereits in einer früheren Ausbildung nach dieser Verordnung in gleichen Ausbildungskursen vermittelten Ausbildungsinhalte anerkannt, wenn der Bewerber im Besitz der gültigen Erlaubnis ist, die mit der früheren Ausbildung erworben wurde.

(2) Die grundlegende Ausbildung wird an Ausbildungsstätten durchgeführt, die dafür eine Erlaubnis nach § 24 besitzen.

(3) Die Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte und Dauer der Ausbildungskurse sind für das Flugsicherungbetriebspersonal in Anlage 1 Nr. 2, für flugsicherungstechnisches Personal in Anlage 2 bestimmt. Für den Erwerb der eingeschränkten Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden die Ausbildungsinhalte in Umfang und Tiefe entsprechend dem Erlaubnisumfang vermittelt und die Dauer der Ausbildungskurse entsprechend angepaßt.


§ 7 Leistungsnachweise



(1) Während der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal sind in jedem der aufeinander aufbauenden Ausbildungskurse schriftliche, mündliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen. In ihnen sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die jeweilige erlaubnispflichtige Tätigkeit in den Flugsicherungsbetriebsdiensten nachzuweisen. Ein Ausbildungskurs ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle diesem Kurs zugehörigen Leistungsnachweise erfolgreich erbracht wurden. Die Teilnahme an einem nachfolgenden Ausbildungskurs setzt den erfolgreichen Abschluß des vorhergehenden Kurses voraus.

(2) Während der grundlegenden Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal können schriftliche oder mündliche Leistungsnachweise gefordert werden.

(3) Die Anzahl der Leistungsnachweise in jedem Ausbildungskurs für Flugsicherungsbetriebspersonal ist in Anlage 1 Nr. 2, die Höchstzahl der Leistungsnachweise in dem Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal in Anlage 2 bestimmt.


§ 8 Erlaubnisprüfung



(1) Die grundlegende Ausbildung schließt mit der Erlaubnisprüfung ab.

(2) Die Erlaubnisprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß nach § 14 abgelegt.

(3) Die Erlaubnisprüfung für Flugsicherungsbetriebspersonal wird als praktische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung durchgeführt; sie kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In ihr sind die für die Tätigkeit unter Aufsicht im jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten notwendigen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen. Voraussetzung für die Teilnahme ist das erfolgreiche Erbringen aller Leistungsnachweise im letzten Ausbildungskurs.

(4) Die Erlaubnisprüfung für flugsicherungstechnisches Personal wird als theoretische Abschlußprüfung durchgeführt. In ihr sind die erforderlichen theoretischen Grundkenntnisse der Flugsicherungstechnik nachzuweisen. Voraussetzung für die Teilnahme ist das erfolgreiche Erbringen aller Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung. Die theoretische Abschlußprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und einem mündlichen Teil, soweit der mündliche Teil nach Anlage 5 Nr. 2 Buchstabe b erforderlich ist.


§ 9 Erwerb, Erteilung und Wirkung der Erlaubnisse



(1) Mit dem Bestehen der Erlaubnisprüfung erwirbt der Bewerber die Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten oder für die Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen. Die Erlaubnis für den Verwendungsbereich Flugplatzkontrolle umfaßt die Kontrolle mit Radar; sie kann auf die Tätigkeit ohne Radarkontrolle oder auf den Einsatz an Flugplätzen beschränkt werden, für die nach § 27d Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes nur auf Antrag eines Flugplatzunternehmers Flugsicherungsbetriebsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen vorgehalten werden. Im Verwendungsbereich Flugberatung kann die Erlaubnis auf den Teilbereich Flugfernmeldedienst beschränkt werden. Die Erlaubnis wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt und im Erlaubnisschein eingetragen. Der Erlaubnisschein wird dem Bewerber ausgehändigt.

(2) Der Besitz der Erlaubnis berechtigt das Flugsicherungsbetriebspersonal und das flugsicherungstechnische Personal zur Tätigkeit an Arbeitsplätzen der Flugsicherung unter der Aufsicht eines Ausbilders.


§ 10 Betriebliche Ausbildung, Leistungsnachweise



(1) In der betrieblichen Ausbildung vertieft der Bewerber die in der grundlegenden Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und lernt, sie bei der praktischen Tätigkeit auf Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste im jeweiligen Verwendungsbereich oder bei der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen anzuwenden. Voraussetzung für die Teilnahme an der betrieblichen Ausbildung ist der Besitz der entsprechenden Erlaubnis. Die betriebliche Ausbildung umfaßt jeweils auch theoretische Ausbildungsinhalte.

(2) Die Vermittlung der praktischen Ausbildungsinhalte auf operativen Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste oder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen wird von Ausbildern mit gültiger Berechtigung nach § 13 durchgeführt; sie findet bei dem Flugsicherungsunternehmen statt. Für Bewerber in den Flugsicherungsbetriebsdiensten, deren anschließende Beauftragung nach § 31b Abs. 2 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes vorgesehen ist, findet die praktische Ausbildung überwiegend an den späteren Einsatzflughäfen statt. Für das flugsicherungstechnische Personal kann die betriebliche Ausbildung auch an anderen Stellen durchgeführt werden, soweit diese über die entsprechenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen für Schulungszwecke verfügen oder soweit eine Spezialausbildung nur an diesen Stellen angeboten wird.

(3) In der betrieblichen Ausbildung sind für Flugsicherungsbetriebspersonal zum Abschluß fachlicher Einweisungen und praktischer Trainingsphasen, für flugsicherungstechnisches Personal zum Abschluß fachlicher Lehrgänge schriftliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb der erforderlichen Berechtigungen abgeschlossen. Die Dauer dieser Ausbildung soll für Flugsicherungsbetriebspersonal 18 Monate und für flugsicherungstechnisches Personal 36 Monate nicht überschreiten.

(5) Die Struktur und Inhalte der betrieblichen Ausbildung sowie die Anzahl der Leistungsnachweise sind für Flugsicherungsbetriebspersonal in Anlage 3, für flugsicherungstechnisches Personal in Anlage 4 bestimmt.


§ 11 Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung, Erteilung und Wirkung der Berechtigungen



(1) Für den Erwerb einer Berechtigung in den Flugsicherungsbetriebsdiensten im Verwendungsbereich Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirkskontrolle muß der Bewerber mindestens 21 Jahre alt sein.

(2) Zum Erwerb einer Berechtigung in den Flugsicherungsbetriebsdiensten und zur Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen ist nach Erbringung der erforderlichen Leistungsnachweise eine Prüfung abzulegen. In ihr sind die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Tätigkeit in der der Berechtigung zugeordneten Zuständigkeit nachzuweisen.

(3) Für die Flugsicherungsbetriebsdienste findet die Prüfung am Arbeitsplatz während der Betriebsdurchführung statt.

(4) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß nach § 14 abgelegt.

(5) Bei Bestehen der Prüfung erteilt das Luftfahrt-Bundesamt dem Bewerber die Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit. Für das flugsicherungstechnische Personal kann die Berechtigung auf die Überwachung und Bedienung dieser flugsicherungstechnischen Einrichtung sowie auf einfache Instandhaltungsmaßnahmen beschränkt werden. Die Berechtigung wird im Erlaubnisschein eingetragen.


§ 12 Ausnahmeregelungen



(1) Bewerbern für die Flugsicherungsbetriebsdienste, welche die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen und eine nach den Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) oder der Bundeswehr erworbene Erlaubnis für einen der in § 2 Nr. 1 genannten Verwendungsbereiche nachweisen, können, sofern die Erlaubnis den Anforderungen an die Gültigkeit nach § 21 entspricht, von dem Luftfahrt-Bundesamt die grundlegende Ausbildung, einzelne oder sämtliche Leistungsnachweise und die Erlaubnisprüfung jeweils in dem Umfang, wie sie Voraussetzung für den Erwerb der Erlaubnis waren, erlassen werden. Das gleiche gilt für Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen und ausbildungsbezogene Vorkenntnisse nachweisen. Bewerbern kann dabei eine auf den Anflugkontrolldienst oder den Bezirkskontrolldienst beschränkte Erlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für nur einen der beiden Verwendungsteilbereiche vorliegen; diese eingeschränkte Erlaubnis berechtigt den Inhaber zum Erwerb von Berechtigungen auf Arbeitsplätzen, die dem jeweiligen Verwendungsteilbereich zugeordnet sind. Bewerbern, die eine Erlaubnis als Fluglotse nach Satz 1 nachweisen, kann die Untersuchung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 von dem Flugsicherungsunternehmen erlassen werden. Werden Flugsicherungsdienste oder Arbeitsplätze in den Flugsicherungsbetriebsdiensten neu eingerichtet, kann im begründeten Ausnahmefall und im erforderlichen Umfang Flugsicherungsbetriebspersonal, das im Besitz einer gültigen Berechtigung nach § 11 Abs. 5 des gleichen Verwendungsbereichs ist, vom Luftfahrt-Bundesamt die betriebliche Ausbildung und die Prüfung zum Erwerb der Berechtigung für die Tätigkeit auf dem neuen Arbeitsplatz ganz oder teilweise erlassen werden.

(2) Für militärisches Flugsicherungsbetriebspersonal der Bundeswehr, das im Rahmen der zivil-militärischen Integration in das Flugsicherungsunternehmen beurlaubt werden soll, werden die Eingangs- und Verwendungsvoraussetzungen der Bundeswehr für die militärischen Flugsicherungsbetriebsdienste anerkannt.

(3) Bewerbern für die Inbetriebhaltung von betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen können von dem Luftfahrt-Bundesamt die grundlegende Ausbildung, die Erlaubnisprüfung, die betriebliche Ausbildung, einzelne oder sämtliche Berechtigungsprüfungen und einzelne oder sämtliche Leistungsnachweise ganz oder teilweise erlassen werden, soweit sie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen nachweisen. Soll ein solcher Bewerber im begründeten Ausnahmefall nur an einzelnen flugsicherungstechnischen Einrichtungen eingesetzt werden, wird die Erlaubnis auf die Inbetriebhaltung bestimmter Einrichtungen beschränkt.


§ 13 Berechtigung zur praktischen Ausbildung



(1) Eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung (Ausbilderberechtigung) erhält, wer

1.
eine gültige Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit nach § 11 besitzt,

2.
mindestens ein Jahr selbstverantwortlich tätig war und

3.
ausreichende berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweist, die sich insbesondere auf Grundfragen der Berufsbildung, Planung und Durchführung der Ausbildung und Rechtsgrundlagen der Ausbildung unter Berücksichtigung der flugsicherungsspezifischen Belange erstrecken müssen.

(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 entfällt bei Personen, die

1.
in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne wesentliche Unterbrechung praktisch ausgebildet haben oder

2.
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, ohne das Erfordernis nach Nummer 1 zu erfüllen, praktisch ausbilden.

Dies gilt nicht, wenn ihre Ausbildungstätigkeit zu erheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Nachweis ausreichender berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 3 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erbringen.

(3) Die Ausbilderberechtigung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt; sie ist unbefristet und berechtigt zur Ausbildung an den Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste oder an den flugsicherungstechnischen Einrichtungen, für die der Bewerber gültige Berechtigungen zur selbstverantwortlichen Tätigkeit besitzt. Die Ausbilderberechtigung wird im Erlaubnisschein eingetragen.

(4) Das Luftfahrt-Bundesamt ordnet das Ruhen der Ausbilderberechtigung an, wenn keine gültige Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit mehr vorliegt.

(5) Voraussetzung für die Aufhebung des Ruhens der Ausbilderberechtigung oder die Aufnahme der Ausbildungstätigkeit in einem anderen Verwendungsbereich der Flugsicherungsbetriebsdienste ist eine mindestens einjährige selbstverantwortliche Tätigkeit im Verwendungsbereich.

(6) Die Ausbilderberechtigung darf nicht erteilt werden oder ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Ausbilder fachlich, pädagogisch oder persönlich ungeeignet ist. Bei einem Widerruf ist der Erlaubnisschein zu berichtigen. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Widerruf kann das Luftfahrt-Bundesamt das Ruhen der Ausbilderberechtigung anordnen.


Dritter Unterabschnitt Prüfungsbestimmungen

§ 14 Prüfungsausschüsse; Durchführung der Prüfungen



(1) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom Luftfahrt-Bundesamt berufen und abberufen. Sie müssen für die Prüfungstätigkeit geeignet sein und über besondere fachliche Erfahrungen verfügen. Die Beisitzer des Prüfungsausschusses für die Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung nach § 11 müssen darüber hinaus die gültige Berechtigung für den betreffenden Arbeitsplatz der Flugsicherungsbetriebsdienste oder die betreffende flugsicherungstechnische Einrichtung sowie eine gültige Ausbilderberechtigung nach § 13 besitzen. Soweit Beisitzer mit dieser Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit nicht vorhanden sind, können Beisitzer eingesetzt werden, die eine gleichartige Berechtigung besitzen. Bei Prüfungen nach § 11 für das flugsicherungstechnische Personal können, wenn eine flugsicherungstechnische Einrichtung erstmals in Betrieb genommen wird, anstelle von Beisitzern mit gleichartiger Berechtigung Beisitzer ohne Berechtigung eingesetzt werden, die über besondere technische Kenntnisse und Erfahrungen über diese Einrichtung verfügen.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt beauftragt einen Prüfungsausschuß mit der Abnahme der Prüfung im Einzelfall.

(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann Vertreter zur Beobachtung der Prüfungen entsenden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann anderen Personen die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.

(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.


§ 15 Bewertung und Bestehen der Leistungsnachweise, Teilprüfungen und Prüfungen



Die Bewertung der Leistungen in Leistungsnachweisen, Teilprüfungen und Prüfungen, die Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen und das Bestehen von Leistungsnachweisen und Prüfungen sind in Anlage 5 bestimmt.


§ 16 Wiederholung



(1) Ein nicht bestandener Leistungsnachweis oder eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann einmal wiederholt werden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann im Einzelfall eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.

(2) Empfehlungen des Prüfungsausschusses nach § 14 für die Wiederholung sind zu berücksichtigen.


§ 17 Rücktritt



(1) Wer von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil zurücktritt, hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder werden die Gründe für den Rücktritt nicht unverzüglich mitgeteilt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.


§ 18 Versäumnisfolgen



(1) Wird ein Prüfungstermin versäumt oder eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder eine Prüfung unterbrochen, sind die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Der betreffende Prüfungsteil gilt als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.


§ 19 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche



Hat ein Prüfungsteilnehmer die ordnungsgemäße Durchführung einer Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht, kann der Prüfungsausschuß den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist im Fall der Störung nur bis zum Abschluß der Prüfung, im Fall eines Täuschungsversuches nur innerhalb von zwei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.


§ 20 Prüfungsunterlagen



(1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in die von ihm gefertigten Prüfungsarbeiten zu gewähren.

(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind fünf, Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.


Vierter Unterabschnitt Gültigkeitsdauer, Verlängerung, Erneuerung, Widerruf und Ruhen von Erlaubnissen und Berechtigungen

§ 21 Gültigkeit, Widerruf, Ruhen und Erneuerung von Erlaubnissen



(1) Erlaubnisse gelten unbefristet, sofern sie nicht widerrufen werden.

(2) Erlaubnisse sollen widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb der Erlaubnis mindestens eine Berechtigung erwirbt, wenn er durch Widerruf sämtliche Berechtigungen verloren hat oder die Gültigkeit dieser Berechtigungen aus anderen Gründen seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.

(3) Das Luftfahrt-Bundesamt ordnet auf Antrag des Erlaubnisinhabers das Ruhen der Erlaubnis an, deren Inhaber in der betrieblichen oder technischen Planung einschließlich deren Verwirklichung oder in der Überwachung und Steuerung der Flugsicherungsbetriebsdienste oder der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen eingesetzt ist.

(4) Eine Erlaubnis, die ihre Gültigkeit durch Widerruf verloren hat, kann auf Antrag des Erlaubnisinhabers wiedererteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 vorliegen und sichergestellt ist, daß die erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten nach § 6 vorhanden sind.


§ 22 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen



(1) Berechtigungen werden mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten für die Flugsicherungsbetriebsdienste und von 24 Monaten für die Inbetriebhaltung von betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen erteilt.

(2) Wenn die persönliche Eignung und die körperliche Tauglichkeit des Berechtigungsinhabers gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 fortbestehen und die vom Luftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen festgelegten Mindestzeiten selbstverantwortlicher Tätigkeit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nachgewiesen sind, wird die Gültigkeitsdauer der Berechtigung um den Zeitraum nach Absatz 1 verlängert. Ist die Dauer der körperlichen Tauglichkeit eines Berechtigungsinhabers für einen geringeren Zeitraum als nach Absatz 1 gegeben, wird die Berechtigung nur um diesen Zeitraum verlängert.

(3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann auf Antrag des Berechtigungsinhabers eine Berechtigung erneuert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 vorliegen und sichergestellt ist, daß die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach § 10 zur selbstverantwortlichen Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsplatz der Flugsicherungsbetriebsdienste oder zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtung vorhanden sind.


§ 23 Überprüfung, Widerruf und Ruhen von Berechtigungen



(1) Das Luftfahrt-Bundesamt kann in von ihm zu bestimmenden zeitlichen Abständen oder aus begründetem Anlaß im Einzelfall die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Berechtigungsinhaber von einem Prüfungsausschuß nach § 14 überprüfen lassen. Bei negativem Ergebnis ist die Berechtigung zu widerrufen. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.

(2) Bestehen Zweifel an der sicheren Betriebsabwicklung oder der ordnungsgemäßen Inbetriebhaltung durch den Berechtigungsinhaber oder ist er vorübergehend körperlich nicht tauglich, kann das Luftfahrt-Bundesamt das Ruhen der Berechtigungen anordnen. Die Berechtigungen werden widerrufen, wenn von einem Prüfungsausschuß nach § 14 festgestellt wird, daß der Berechtigungsinhaber nicht mehr die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten besitzt oder die körperliche Tauglichkeit auf Dauer nicht mehr gegeben ist.

(3) Die Überprüfung ist nicht öffentlich. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann Vertreter zur Beobachtung der Überprüfung entsenden. Das Luftfahrt-Bundesamt kann anderen Personen die Anwesenheit bei der Überprüfung gestatten.

(4) Das Ergebnis der Überprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Eine nicht bestandene Überprüfung kann unter den von dem Luftfahrt-Bundesamt bestimmten Voraussetzungen wiederholt werden.

(5) Der Prüfungsausschuß fertigt einen Überprüfungsbericht.