§ 4 BinSchKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 4 BinSchKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 161 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Doppelte Gebühr | |
(Text alte Fassung) Erfordert die Amtshandlung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann die doppelte Gebühr erhoben werden. | (Text neue Fassung) Erfordert die individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann die doppelte Gebühr erhoben werden. |