Änderung § 5 BinSchKostV vom 04.06.2016

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§ 5 BinSchKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 5 BinSchKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 32 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Gebühren- und Auslagenerhebung bei von Amts wegen angeordneten Untersuchungen


(Text alte Fassung)

Für eine von einer Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes von Amts wegen angeordnete Untersuchung eines Wasserfahrzeugs werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn die Schiffsuntersuchungskommission die Anordnung als begründet anerkennt. Für eine von Amts wegen angeordnete Nachprüfung der Angaben eines von einem Schiffseichamt der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Eichscheins werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn sich die Annahme bestätigt, dass die Angaben nicht mehr zutreffen.

(Text neue Fassung)

1 Für eine von einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes von Amts wegen angeordnete Untersuchung eines Wasserfahrzeugs werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn die Schiffsuntersuchungskommission die Anordnung als begründet anerkennt. 2 Für eine von Amts wegen angeordnete Nachprüfung der Angaben eines von einem Schiffseichamt der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Eichscheins werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn sich die Annahme bestätigt, dass die Angaben nicht mehr zutreffen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
 



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