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Änderung § 5 RiFlEtikettG vom 08.11.2006

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§ 5 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 91 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
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§ 5 Gebühren


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für die Amtshandlungen nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend dem Aufwand, der für die Amtshandlungen erforderlich ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen.

(2) Für Amtshandlungen, die nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von den zuständigen Stellen vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.