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Änderung § 4 RiFlEtikettG vom 05.08.2009

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§ 4 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 4 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2539

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zuständigkeit für die Überwachung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Überwachung der Einhaltung der nach § 2 genehmigten Etikettierungssysteme einschließlich Kontrolle der anerkannten unabhängigen Stellen obliegt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Darüber hinaus überwacht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die nach dem Gemeinschaftssystem zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch zu machenden Angaben

(Text neue Fassung)

(1) Die Überwachung der Einhaltung der nach § 2 genehmigten Etikettierungssysteme einschließlich Kontrolle der anerkannten unabhängigen Stellen obliegt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Darüber hinaus überwacht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die nach dem Gemeinschaftssystem zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch und von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern zu machenden Angaben

1. bei den Marktbeteiligten, die einem nach § 2 genehmigten Etikettierungssystem angehören, und

2. bei den Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben sowie Herstellungsbetrieben für Hackfleisch, die in der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft geführten Liste der zugelassenen Lebensmittelunternehmen im Sinne des Artikels 31 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für die Bundesrepublik Deutschland aufgeführt sind.

vorherige Änderung

(2) Den nach Landesrecht zuständigen Stellen (zuständige Stellen) obliegt die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bei den Marktbeteiligten, die nicht der Überwachung nach Absatz 1 unterliegen. Stellt eine zuständige Stelle im Rahmen einer betriebsübergreifenden Prüfung der Rückverfolgbarkeit oder aus Anlass einer betriebsbezogenen Prüfung fest, dass die Prüfung in einem anderen Land fortzuführen ist, so geht für die Prüfung dieser Vermarktung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen in dem betreffenden Betrieb und in den Betrieben aller vorgelagerten Vermarktungsstufen die Zuständigkeit für die Überwachung auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über.



(2) Den nach Landesrecht zuständigen Stellen (zuständige Stellen) obliegt die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bei den Marktbeteiligten, die nicht der Überwachung nach Absatz 1 unterliegen. Stellt eine zuständige Stelle im Rahmen einer betriebsübergreifenden Prüfung der Rückverfolgbarkeit oder aus Anlass einer betriebsbezogenen Prüfung fest, dass die Prüfung bei einem Marktbeteiligten nach Absatz 1 oder in einem anderen Land fortzuführen ist, so geht für die Prüfung dieser Vermarktung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern in dem betreffenden Betrieb und in den Betrieben aller vorgelagerten Vermarktungsstufen die Zuständigkeit für die Überwachung auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Durchführung der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 privaten Kontrollstellen ganz oder teilweise zu übertragen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung zu regeln. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der Überwachung nach Absatz 2 Satz 1 privaten Kontrollstellen ganz oder teilweise zu übertragen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung zu regeln. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

(4) Die Länder können vorsehen, dass der Umfang der Überwachung hinsichtlich der Marktbeteiligten verringert werden kann, die sich außerhalb eines nach § 2 genehmigten Etikettierungssystems zu einem freiwilligen Etikettierungs- und Kontrollsystem zusammengeschlossen haben.