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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Düngegesetzes (RiFlEtikettGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 RiFlEtikettG § 1, § 2, § 3a, § 4, § 4a, § 4b, § 6, § 8

Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch das Gesetz vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (Rindfleischetikettierungsgesetz)".

2.
In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Rindfleischerzeugnissen" die Wörter „sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rindfleischerzeugnissen" die Wörter „und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

b)
In Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort „Rindfleischetikettierung" die Wörter „sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

4.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rindfleischerzeugnissen" die Wörter „sowie für die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Rindfleischerzeugnisses" die Wörter „sowie von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Rindfleisch" die Wörter „und von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „dass die Prüfung" werden die Wörter „bei einem Marktbeteiligten nach Absatz 1 oder" eingefügt.

bb)
Nach dem Wort „Rindfleischerzeugnissen" werden die Wörter „sowie von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

6.
§ 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Rindfleischetikettierung" die Wörter „sowie die Verkehrsbezeichnung oder Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Rindfleischerzeugnisse" werden die Wörter „oder nicht oder fehlerhaft gekennzeichnetes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

bb)
Nach dem Wort „etikettiert" werden die Wörter „oder gekennzeichnet" eingefügt.

7.
In § 4b Satz 1 werden nach dem Wort „Rindfleischetikettierung" die Wörter „und der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

8.
In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Rindfleischerzeugnissen" die Wörter „sowie der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

9.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch" die Wörter „sowie von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.

b)
In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Rindfleisch" die Wörter „sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Düngegesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RiFlEtikettGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiFlEtikettGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
V. v. 17.02.2011 BGBl. I S. 266
Eingangsformel RiFlEtikettVuaÄndV
... 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527) und § 8 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert worden sind, im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 27 BMELV-EUAnpG Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
... Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert worden ist, wird wie folgt ...