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§ 17 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst (LAP-mDAAV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2004 BGBl. I S. 1939; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 2030-7-6-6 Beamte
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§ 17 Durchführung



(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen fest und stimmt diese Termine mit der Prüfungskommission sowie den Fachprüferinnen und Fachprüfern ab.

(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftlichen Prüfungen sollen jeweils spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.

(3) Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt.