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§ 18 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst (LAP-mDAAV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2004 BGBl. I S. 1939; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 2030-7-6-6 Beamte
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§ 18 Prüfungskommission



(1) Die Prüfungskommission setzt sich aus den Mitgliedern zusammen, die auch den Auswahlausschuss bilden. § 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(2) Zu den Prüfungen werden je nach Bedarf als weitere Mitglieder Fach- und Sprachprüferinnen und Fach- und Sprachprüfer hinzugezogen; diese werden von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Bei den Dozentinnen und Dozenten der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts ist eine Bestellung nicht erforderlich.

(3) Für die mündliche Sprachprüfung tritt die Prüfungskommission nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 in abweichender Besetzung zusammen.



 

Zitierungen von § 18 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LAP-mDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDAAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 LAP-mDAAV Allgemeines (vom 01.01.2023)
... (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen bestimmt die Prüfungskommission ( § 18 ). § 6 Abs. 8 gilt ...
§ 31 LAP-mDAAV Praxisaufstieg (vom 01.09.2006)
... für die Laufbahn des mittleren Dienstes trifft die Prüfungskommission (§ 18 in Verbindung mit § 6) in einem Vorstellungstermin. Sie hat hierbei die während der ...