§ 33 Übergangsregelung
Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem 1. September 2006 die Ausbildung oder Einführung begonnen haben, führen diese nach dem bis zum 31. August 2006 geltenden Recht zu Ende.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1571
Artikel 1 1. LAP-mDAAVÄndV ... 5 wird das Wort „drei" durch das Wort „vier" ersetzt. 7. § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Übergangsregelung ... ersetzt. 7. § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Übergangsregelung Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen ...
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