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Änderung § 13 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 01.09.2006

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 11.07.2006 BGBl. I 1571

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Praktische Ausbildung


(1) In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter Kenntnisse und Erfahrungen auf der Grundlage der fachtheoretischen Ausbildung erwerben, die dort erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Die Anwärterinnen und Anwärter werden in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes mit den wesentlichen Aufgaben des Auswärtigen Amts, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken innerhalb des Amts und mit anderen Dienststellen vertraut gemacht. Je nach dem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.

(2) Die praktische Ausbildung an einer Auslandsvertretung (Auslandspraktikum) umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in folgende Tätigkeitsbereiche:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Verwaltung, insbesondere Zahlstelle und Registratur,

(Text neue Fassung)

1. Verwaltung, insbesondere Zahlstelle, Informationstechnik und Registratur,

2. Rechts- und Konsularwesen, insbesondere Pass- und Visastelle, Hilfe für Deutsche, Bescheinigungen und Beglaubigungen.

(3) Während des Auslandspraktikums ist den Anwärterinnen und Anwärtern Gelegenheit zu geben, Unterricht in der Landessprache, in der englischen oder der gewählten Nebensprache zu nehmen.

(4) Tätigkeiten, die dem Ziel der Ausbildung nicht entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

vorherige Änderung

(5) Die Anwärterinnen und Anwärter haben monatlich einen kurz gefassten Bericht über den Stand der Ausbildung im Auslandspraktikum an die Aus- und Fortbildungsstätte zu übersenden.



(5) Die Anwärterinnen und Anwärter haben zu von der Ausbildungsleitung vorzugebenden Terminen jeweils einen Bericht über den Stand der Ausbildung im Auslandspraktikum an die Aus- und Fortbildungsstätte zu übersenden.


 
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