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Änderung § 15 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 01.09.2006

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 11.07.2006 BGBl. I 1571
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung und Bewertungen in den Praktika


(1) Im Einführungs- und im Schlusslehrgang sind jeweils drei Aufsichtsarbeiten von mindestens eineinhalbstündiger Dauer aus den in § 20 Abs. 1 genannten Fachgebieten zu fertigen.

(Text alte Fassung)

(2) Ferner sind im Einführungslehrgang eine Aufsichtsarbeit in der Hauptsprache und im Schlusslehrgang je eine Aufsichtsarbeit in jeder der beiden unterrichteten Fremdsprachen anzufertigen.

(3) Für die Bewertung gilt § 24. Dabei sind neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks, in der Nebensprache auch der Lernfortschritt, angemessen zu berücksichtigen. Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen und mit ihm oder ihr zu besprechen.

(4) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, diesen zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grunde nicht bis spätestens zehn Tage vor dem ersten Tag der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(Text neue Fassung)

(2) Ferner sind im Einführungslehrgang eine Aufsichtsarbeit in der Hauptsprache und im Informationstechnik-Grundlagenkurs sowie im Schlusslehrgang je eine Aufsichtsarbeit in der Hauptsprache und in der Nebensprache anzufertigen.

(3) Für die Bewertung gilt § 24. Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen und mit ihm oder ihr zu besprechen.

(4) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, diesen zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grunde nicht bis spätestens zehn Tage vor dem ersten Tag der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet.

(5) Die Ausbildungsleitung des Inlands- und des Auslandspraktikums erstellt aus den Einzelbewertungen der Praktikastationen (Zentrale oder Auslandsvertretungen) jeweils eine Gesamtbewertung nach § 24. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt wird.

(6) Die Einzelbewertungen nach Absatz 5 sowie die Gesamtbewertungen sind den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Gesamtbewertung.

(7) Die Gesamtbewertungen sind der Aus- und Fortbildungsstätte zuzuleiten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)