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§ 1 - Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (ÖffBaEntsBeitrBV k.a.Abk.)

V. v. 24.08.1998 BGBl. I S. 2390; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1711
Geltung ab 28.08.1998; FNA: 7610-13-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1



Der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH werden die Aufgaben und Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung für die in § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Einlagensicherungsgesetzes genannten öffentlich-rechtlichen Institute zugewiesen.


Text in der Fassung des Artikels 8 DGSD-Umsetzungsgesetz G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 786 m.W.v. 3. Juli 2015

 
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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2015Artikel 8 DGSD-Umsetzungsgesetz
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 786

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ÖffBaEntsBeitrBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖffBaEntsBeitrBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 8 DGSD-UG Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
... § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer ...