Der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH werden die Aufgaben und Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung für die in §
24 Absatz 1 Nummer 2 des
Einlagensicherungsgesetzes genannten öffentlich-rechtlichen Institute zugewiesen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786