(1) Düngemittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und des §
6 Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet sind. Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp mit mehreren typenbestimmenden Bestandteilen, darf es nicht unter Bezugnahme auf einen anderen Düngmitteltyp, der nicht alle diese typenbestimmenden Bestandteile beschreibt, gekennzeichnet werden.
(2) Düngemittel nach Absatz 1 müssen mit den in Anlage
3 Nr. 1 aufgeführten Angaben gekennzeichnet sein. Sie dürfen zusätzlich mit den in Anlage
3 Nr. 2 aufgeführten Angaben versehen sein.
(3) Düngemittel nach Absatz 1 dürfen nur dann zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein, wenn dies nach Anlage
1 zulässig ist und andere als die in Anlage
3 Nr. 1 und 2.1 bis 2.4 aufgeführten Angaben nicht verwendet werden.
(4) Zulässige Angaben nach Anlage
3 Nr. 2 dürfen nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage
3 Nr. 1 stehen. Handelsübliche Warenbezeichnungen dürfen der Typenbezeichnung hinzugefügt sein; sie dürfen deren Aussagekraft nicht beeinträchtigen. Nährstoffe müssen in Worten und in chemischen Symbolen angegeben sein. Dabei müssen die nachstehenden chemischen Symbole und Formeln verwendet sein:
Stickstoff | N |
Phosphat | P2O5 |
Kaliumoxid | K2O |
Calcium | Ca |
Calciumoxid | CaO |
Calciumcarbonat | CaCO3 |
Magnesium | Mg |
Magnesiumoxid | MgO |
Magnesiumcarbonat | MgCO3 |
Natrium | Na |
Schwefel | S |
Bor | B |
Eisen | Fe |
Kobalt | Co |
Kupfer | Cu |
Mangan | Mn |
Molybdän | Mo |
Zink | Zn. |
Zur vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann zusätzlich auch deren Elementform angegeben sein. Dabei müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet sein:
P2O5 | x 0,436 | = P (Phosphor) |
K2O | x 0,83 | = K (Kalium) |
CaO | x 0,715 | = Ca |
CaCO3 | x 0,4 | = Ca |
MgO | x 0,6 | = Mg |
MgCO3 | x 0,288 | = Mg. |
(5) Werden Düngemittel zu den in §
2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des
Düngemittelgesetzes genannten Zwecken in den Verkehr gebracht, so genügt es zur Kennzeichnung, wenn die vorgesehene Zweckbestimmung eindeutig ersichtlich ist und bei Düngemitteln nach §
2 Abs. 3 Nr. 2 des
Düngemittelgesetzes außerdem der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers sowie des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen, soweit dieser nicht selbst der Hersteller ist, und die das Düngemittel bestimmenden Bestandteile nach der jeweiligen Typenbeschreibung der Anlage
1 Spalten 2 und 3 angegeben sind. Weitere Angaben sind zulässig.
V. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079
V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482