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§ 7 - Düngemittelverordnung (DüMV)

V. v. 26.11.2003 BGBl. I S. 2373; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1410; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524
Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7820-9 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 7 Toleranzen



(1) Bei Düngemitteln, die einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen, werden für Abweichungen der angegebenen Gehalte an typenbestimmenden Bestandteilen, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sowie an Nebenbestandteilen von den bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalten die in Anlage 1 genannten Toleranzen festgesetzt. Sind für typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten keine Höchstgehalte festgesetzt, so dürfen bei Düngemitteln der Anlage 1 Abschnitte 1, 2, 4 oder 5 die angegebenen Gehalte über die festgesetzten Toleranzen hinaus überschritten werden, wenn keine Stoffe nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 verwendet sind.

(2) Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel werden für die nach § 5 in Verbindung mit Anlage 4 anzugebenden Gehalte folgende Toleranzen, bezogen auf die bei der amtlichen Überwachung festgestellten Werte, festgesetzt:

Angegebener
Gehalt oder Wert
Toleranzen
Stickstoff, Phosphat,
Kaliumoxid, Magnesium,
Schwefel:
für Kultursubstrate:
bis 150 mg/l: 40 % des
angegebenen Gehaltes,
über 150 mg/l: 25 % des
angegebenen Gehaltes,
für Wirtschaftsdünger,
Bodenhilfsstoffe oder
Pflanzenhilfsmittel:
jeweils 50 % des angege-
benen Gehaltes, jedoch
nicht mehr als 1 %
absolut
basisch wirksame
Bestandteile:
50 % des angegebenen
Gehaltes, jedoch nicht
mehr als 2 % absolut
pH-Wert:0,4 Einheiten
Salzgehalt:40 % des angegebenen
Gehaltes, jedoch nicht
mehr als 0,7 g Salz/l
organische Substanz,
bewertet als Glühverlust:
40 % des angegebenen
Gehaltes, jedoch nicht
mehr als 5% absolut


Die Toleranzen gelten nicht für festgesetzte oder in der Kennzeichnung angegebene Mindest- oder Höchstgehalte.



 

Zitierungen von § 7 DüMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 DüMV (zu §§ 2, 4 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1, § 8) Definition von Düngemitteltypen