(1) Bei Düngemitteln, die einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen, werden für Abweichungen der angegebenen Gehalte an typenbestimmenden Bestandteilen, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sowie an Nebenbestandteilen von den bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalten die in Anlage
1 genannten Toleranzen festgesetzt. Sind für typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten keine Höchstgehalte festgesetzt, so dürfen bei Düngemitteln der Anlage
1 Abschnitte 1, 2, 4 oder 5 die angegebenen Gehalte über die festgesetzten Toleranzen hinaus überschritten werden, wenn keine Stoffe nach Anlage
2 Tabellen 8 bis 12 verwendet sind.
(2) Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel werden für die nach §
5 in Verbindung mit Anlage
4 anzugebenden Gehalte folgende Toleranzen, bezogen auf die bei der amtlichen Überwachung festgestellten Werte, festgesetzt:
Angegebener Gehalt oder Wert | Toleranzen |
Stickstoff, Phosphat, Kaliumoxid, Magnesium, Schwefel: | für Kultursubstrate: bis 150 mg/l: 40 % des angegebenen Gehaltes, über 150 mg/l: 25 % des angegebenen Gehaltes, für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel: jeweils 50 % des angege- benen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 1 % absolut |
basisch wirksame Bestandteile: | 50 % des angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 2 % absolut |
pH-Wert: | 0,4 Einheiten |
Salzgehalt: | 40 % des angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 0,7 g Salz/l |
organische Substanz, bewertet als Glühverlust: | 40 % des angegebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 5% absolut |
Die Toleranzen gelten nicht für festgesetzte oder in der Kennzeichnung angegebene Mindest- oder Höchstgehalte.