(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die den Anforderungen der
Düngemittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I S. 1758), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4646), entsprechen, dürfen noch bis zum Inkrafttreten einer diese Verordnung ablösenden Rechtsverordnung, längstens jedoch bis zum 1. März 2009 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
(2) Abweichend von §
2 Nr. 2 Buchstabe c gelten die Grenzwerte nach Anlage
2 Tabelle 1 Spalte 3 bis zum 4. Dezember 2008 nicht für die Düngemitteltypen "Kohlensaurer Kalk", "Branntkalk" und "Mischkalk".
(3) Abweichend von §
2 Nr. 5 und §
3 Abs. 1 Nr. 8 dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, denen zur Aufbereitung Polyacrylamide zugegeben worden sind, noch bis zum 4. Dezember 2013 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der Düngemittelverordnung
V. v. 22.10.2007 BGBl. I S. 2494
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1818
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher und düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1410