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Anlage - Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren (29. BImSchV)

V. v. 22.05.2000 BGBl. I S. 735; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.08.2012 BGBl. I S. 1712
Geltung ab 26.05.2000; FNA: 2129-8-29 Umweltschutz
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Anlage (zu § 1) Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren



Gebühren-Nr.GegenstandGebühr Euro
1Erteilung einer Typgenehmigung655
2Änderung einer Genehmigung 
2.1ohne Gutachten165
2.2mit Gutachten327
2.3Änderungen ohne Gutachten für mehrere Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben SachverhaltsGebühr nach Gebührennummer 2.1 (einmalig) zzgl. 19,- Euro pro weiterer Änderung
3Erteilung einer Ausnahmegenehmigung129
4Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion mit der erteilen Typgenehmigung bei 
4.1Feststellung eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten138
4.2Abweichung vom genehmigten Typ oder der genehmigten Motorenfamilie353
5Anfangsbewertung von Fertigungsstätten 
5.1Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte700
5.2Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte 
6Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Genehmi-
gungen von Verbrennungsmotoren nach Personal- und
Sachaufwand je Stunde und Person
40 bis 90




 
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Frühere Fassungen von Anlage 29. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.08.2012Artikel 2 Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften für Verbrennungsmotoren
vom 14.08.2012 BGBl. I S. 1712

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.