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§ 29 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)

V. v. 14.03.2005 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch § 65 V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205
Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
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§ 29 Praxisaufstieg



(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen gestalten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung die zweijährige Einführungszeit für die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten. Während der wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge sind schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt der Rahmenplan der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Die praktische Einführung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und selbstständige Wahrnehmung der Aufgaben und geben zum Abschluss des jeweiligen Abschnitts eine zusammenfassende schriftliche Bewertung über die Leistungen und zum Befähigungsstand ab. Für die Bewertung der Leistungen während der Lehrgänge und der praktischen Einführung gilt § 41 entsprechend.

(2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein beim Fachbereich Bundeswehrverwaltung zu bildender Ausschuss nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag des Prüfungsamtes fest. Der Ausschuss besteht aus der Mindestzahl der Mitglieder der mündlichen Prüfungskommission gemäß § 32 Abs. 2. § 32 Abs. 3 und 4 und die §§ 38 bis 41 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der Durchschnittspunktzahl fünf voraus; § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wiederholt werden; § 45 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die Abschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen. § 43 Abs. 3 und § 44 gelten entsprechend.