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Kapitel 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)

V. v. 14.03.2005 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch § 65 V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205
Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
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Kapitel 2 Aufstieg

§ 27 Allgemeine Aufstiegsregelungen



(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen benennen die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheiden die personalbearbeitenden Dienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.

(2) Nach bestandener Laufbahnprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Laufbahn- oder Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen, die Lehrgänge endgültig nicht erfolgreich abschließen oder deren Befähigung für die höhere Laufbahn endgültig nicht festgestellt wird, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.




§ 28 Ausbildungsaufstieg



(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung sowie an der Laufbahnprüfung teil. Die Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 26 und 30 bis 44 sowie 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Eine Verkürzung der Ausbildung nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.




§ 29 Praxisaufstieg



(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen gestalten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung die zweijährige Einführungszeit für die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten. Während der wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge sind schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt der Rahmenplan der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Die praktische Einführung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und selbstständige Wahrnehmung der Aufgaben und geben zum Abschluss des jeweiligen Abschnitts eine zusammenfassende schriftliche Bewertung über die Leistungen und zum Befähigungsstand ab. Für die Bewertung der Leistungen während der Lehrgänge und der praktischen Einführung gilt § 41 entsprechend.

(2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein beim Fachbereich Bundeswehrverwaltung zu bildender Ausschuss nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag des Prüfungsamtes fest. Der Ausschuss besteht aus der Mindestzahl der Mitglieder der mündlichen Prüfungskommission gemäß § 32 Abs. 2. § 32 Abs. 3 und 4 und die §§ 38 bis 41 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der Durchschnittspunktzahl fünf voraus; § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wiederholt werden; § 45 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die Abschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen. § 43 Abs. 3 und § 44 gelten entsprechend.