Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 HwStatG vom 01.04.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 HwStatG, alle Änderungen durch Artikel 4 StatRVereuAnpG am 1. April 2008 und Änderungshistorie des HwStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 HwStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 4 HwStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zählungen im Handwerk


(Text alte Fassung)

(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird bei den Betrieben und Unternehmen von selbständigen Handwerkern im Abstand von acht bis zehn Jahren, beginnend 1995, durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale bei allen selbständigen Handwerkern sind:

(Text neue Fassung)

(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird bei den Betrieben und Unternehmen nach § 2 Nr. 1 im Abstand von acht bis zehn Jahren, beginnend 1995, durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:

1. für den Betrieb:

Art des Betriebes;

2. für das Unternehmen:

a) Jahr der Gründung oder im Falle der Übernahme Jahr der Übernahme,

b) Rechtsform,

c) hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A der Handwerksordnung,

d) ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt,

e) Zahl der Arbeitsstätten,

f) Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht und Stellung im Unternehmen,

g) Summe der Bruttolöhne, der Bruttogehälter sowie der gesetzlichen Sozialkosten,

h) Umsatz nach Umsatzarten,

i) Umsatz nach Absatzrichtung, die inländische Absatzrichtung auch nach Abnehmergruppen.

(3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bis e sowie die Zahl der tätigen Personen, werden jeweils nach dem Stand vom 31. März erfragt. Die Zahl der tätigen Personen, untergliedert nach Geschlecht und Stellung im Unternehmen, wird auch nach dem Stand vom 30. September des Vorjahres erfragt. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe g bis i, werden jeweils für das Vorjahr erfaßt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige