Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 HwStatG vom 01.04.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 HwStatG, alle Änderungen durch Artikel 4 StatRVereuAnpG am 1. April 2008 und Änderungshistorie des HwStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 HwStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 3 HwStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Vierteljährliche Erhebung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird als Stichprobe bei höchstens 50.000 Unternehmen von selbständigen Handwerkern durchgeführt, soweit bei ihnen nicht aufgrund des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe oder des Gesetzes über die Statistik im Handel und Gastgewerbe monatlich Umsatz und tätige Personen erfaßt werden. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Zufallsverfahren.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten genutzt, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden.

(2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:

1. Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr,

2. Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A der Handwerksordnung,



3. hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung,

4. ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt.

(3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres.

vorherige Änderung

(4) Bei erstmaliger Heranziehung erstrecken sich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 auch auf alle abgelaufenen Kalendervierteljahre des Jahres der erstmaligen Heranziehung sowie des Vorjahres.



(4) (aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)