§ 5 HwStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 5 HwStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Hilfsmerkmale | |
Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift der gewerblichen Niederlassung des Auskunftspflichtigen sowie der Eintragungsgrund nach den §§ 7 und 119 der Handwerksordnung, | |
(Text alte Fassung) 2. Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, | (Text neue Fassung) 2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen, |
3. bei Betrieben, die nicht Hauptsitz des Unternehmens sind, Name und Anschrift des Unternehmens. |