Änderung § 3 HwStatG vom 25.03.2009

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§ 3 HwStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 3 HwStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Vierteljährliche Erhebung


(Text alte Fassung)

(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten genutzt, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten ausgewertet, die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden.

(2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:

1. Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr,

2. Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres,

3. hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung,

4. ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt.

(3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres.

(4) (aufgehoben)



(heute geltende Fassung) 
 



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