Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des HwStatG am 25.03.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. März 2009 durch Artikel 2 des MEG III geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HwStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HwStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
HwStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Vierteljährliche Erhebung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten genutzt, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten ausgewertet, die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden.

(2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:

1. Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr,

2. Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres,

3. hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung,

4. ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt.

(3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres.

(4) (aufgehoben)



§ 4 Zählungen im Handwerk


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird bei den Betrieben und Unternehmen nach § 2 Nr. 1 im Abstand von acht bis zehn Jahren, beginnend 1995, durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:

1.
für den Betrieb:

Art des Betriebes;

2. für das Unternehmen:

a) Jahr der Gründung oder im Falle der Übernahme Jahr der Übernahme,

b) Rechtsform,

c) hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A der Handwerksordnung,

d) ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt,

e) Zahl der Arbeitsstätten,

f) Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht und Stellung im Unternehmen,

g) Summe der Bruttolöhne, der Bruttogehälter sowie der gesetzlichen Sozialkosten,

h) Umsatz nach Umsatzarten,

i) Umsatz nach Absatzrichtung,
die inländische Absatzrichtung auch nach Abnehmergruppen.

(3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz
2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bis e sowie die Zahl der tätigen Personen, werden jeweils nach dem Stand vom 31. März erfragt. Die Zahl der tätigen Personen, untergliedert nach Geschlecht und Stellung im Unternehmen, wird auch nach dem Stand vom 30. September des Vorjahres erfragt. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe g bis i, werden jeweils für das Vorjahr erfaßt.



Für die Zählungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden jährlich, beginnend 2009, für die Erhebungseinheiten nach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und Angaben, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden, ausgewertet.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Hilfsmerkmale




§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift der gewerblichen Niederlassung des Auskunftspflichtigen sowie der Eintragungsgrund nach den §§ 7 und 119 der Handwerksordnung,

2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3. bei Betrieben, die nicht Hauptsitz des Unternehmens sind, Name und Anschrift des Unternehmens.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Auskunftspflicht




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei den Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 5 Nr. 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie bei Fortführung des Betriebes im Falle des § 4 der Handwerksordnung die dort genannten Personen.

(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von den Absätzen 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze zusammen mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Mitwirkung der Handwerkskammern




§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Handwerkskammern übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für die Durchführung der Statistik auf Anforderung Name und Anschrift der gewerblichen Niederlassung der in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die eingetragenen Handwerke, den Eintragungsgrund nach den §§ 7 und 119 der Handwerksordnung sowie die jeweiligen Änderungen.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Verordnungsermächtigung




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zählung nach § 4 die jeweiligen Erhebungsjahre festzulegen.